Allgemeine Geschäftsbedingungen
Stand: Juni 2026
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für sämtliche Verträge, Lieferungen und Leistungen zwischen der Fade – Jan Hamsch und Kai Hamsch GbR, Schutternstr. 23a, 77974 Kürzell (nachfolgend „Fade“, „wir“ oder „uns“) und ihren Auftraggebern (nachfolgend „Kunde“).
(2) Unsere Leistungen richten sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Verträge mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB werden nicht geschlossen.
(3) Diese AGB gelten ausschließlich. Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, wir hätten ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Dies gilt auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender Bedingungen des Kunden die Leistung vorbehaltlos erbringen.
(4) Diese AGB gelten in ihrer jeweils gültigen Fassung auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden, ohne dass wir in jedem Einzelfall erneut auf sie hinweisen müssten.
§ 2 Vertragsgegenstand und Leistungen
(1) Fade erbringt Leistungen rund um die Konzeption, Gestaltung, Entwicklung, Vermarktung und den Betrieb digitaler Produkte und IT-Infrastruktur. Hierzu zählen insbesondere:
- die Entwicklung von Websites, Web-Anwendungen, mobilen Apps und individueller Software einschließlich Schnittstellen, Datenanalyse sowie KI- und Automatisierungslösungen;
- Design-, Branding- und Konzeptionsleistungen (UI/UX, Gestaltung, Prototyping);
- Online-Marketing-Leistungen, insbesondere Performance-Marketing, Suchmaschinenoptimierung (SEO), Suchmaschinenwerbung (SEA), Social-Media-Werbung, E-Mail- Marketing, Conversion-Optimierung sowie App-Store- und KI-Sichtbarkeit (ASO/GEO);
- IT-Services, insbesondere die Einrichtung und Betreuung von IT-Infrastruktur, Netzwerken, E-Mail- und Cloud-Umgebungen, Kassensystemen sowie IT-Support, Monitoring und – soweit vereinbart – die Lieferung von Hardware;
- Wartungs-, Support-, Hosting- und Betriebsleistungen, die Bereitstellung von Software als Dienstleistung (SaaS) sowie Beratungs- und Schulungsleistungen.
(2) Maßgeblich für Art und Umfang der zu erbringenden Leistungen ist allein die jeweilige Leistungsbeschreibung im individuellen Angebot bzw. im jeweiligen Einzelvertrag. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung stellen keine vertragliche Beschaffenheitsangabe dar.
(3) Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, schuldet Fade die fachgerechte Erbringung der vereinbarten Leistung, nicht jedoch einen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg. Projektleistungen mit klar definiertem Werk (z. B. die Erstellung einer Website oder Software) werden als Werkleistung erbracht; laufende Leistungen (z. B. Wartung, Beratung, Betrieb) werden als Dienstleistung erbracht.
(4) Fade ist berechtigt, zur Erbringung der Leistungen geeignete Subunternehmer und Dritte einzusetzen. Die Verantwortung gegenüber dem Kunden bleibt hiervon unberührt.
§ 3 Angebot und Vertragsschluss
(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Ein als verbindlich bezeichnetes Angebot ist, soweit nicht anders angegeben, 30 Tage ab Angebotsdatum gültig.
(2) Der Vertrag kommt durch die schriftliche oder in Textform (z. B. per E-Mail) erklärte Annahme des Angebots durch den Kunden oder durch unsere Auftragsbestätigung zustande. Beginnt Fade mit der Leistungserbringung, gilt der Vertrag spätestens hiermit als geschlossen.
(3) Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen des Vertrags bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Textformerfordernisses.
§ 4 Mitwirkungspflichten des Kunden
(1) Der Kunde stellt Fade alle für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Inhalte, Texte, Bilder, Logos, Zugänge und sonstigen Materialien rechtzeitig, vollständig und in geeigneter Form unentgeltlich zur Verfügung.
(2) Der Kunde benennt einen verantwortlichen Ansprechpartner, der zu projektbezogenen Entscheidungen befugt ist oder solche zeitnah herbeiführen kann.
(3) Der Kunde stellt sicher, dass er an allen von ihm überlassenen Inhalten und Materialien über die erforderlichen Rechte verfügt und deren Nutzung im vereinbarten Umfang keine Rechte Dritter verletzt. Der Kunde stellt Fade insoweit von Ansprüchen Dritter frei, die aus einer Verletzung dieser Pflicht resultieren, einschließlich angemessener Kosten der Rechtsverteidigung.
(4) Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß nach, verschieben sich vereinbarte Termine angemessen. Hierdurch entstehende Mehraufwände und Kosten (z. B. Wartezeiten, erneute Einarbeitung) kann Fade gesondert nach Aufwand in Rechnung stellen.
§ 5 Leistungszeiten und Termine
(1) Termine und Fristen sind nur verbindlich, wenn sie von Fade ausdrücklich in Textform als verbindlich bestätigt wurden. Genannte Liefer- und Leistungszeiten sind im Übrigen unverbindliche Schätzungen.
(2) Die Einhaltung von Terminen setzt die rechtzeitige und vollständige Erfüllung der Mitwirkungspflichten des Kunden voraus. Verzögert sich die Mitwirkung des Kunden, verlängern sich Fristen entsprechend zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist.
(3) Fade gerät hinsichtlich verbindlicher Termine erst nach einer schriftlichen Mahnung des Kunden und Ablauf einer angemessenen Nachfrist in Verzug, soweit gesetzlich nicht zwingend etwas anderes gilt.
§ 6 Leistungsänderungen (Change Requests)
(1) Der Kunde kann auch nach Vertragsschluss Änderungen oder Erweiterungen des vereinbarten Leistungsumfangs wünschen (Change Request). Fade prüft, ob und zu welchen Bedingungen die gewünschte Änderung umsetzbar ist.
(2) Führt eine gewünschte Änderung zu Mehraufwand, teilt Fade dem Kunden die voraussichtlichen Auswirkungen auf Vergütung und Termine mit. Die Änderung wird erst nach Zustimmung des Kunden in Textform umgesetzt. Bis zum Wirksamwerden der Änderung wird die Leistung auf Grundlage der ursprünglichen Vereinbarung fortgeführt.
(3) Aufwände für die Prüfung umfangreicher Änderungswünsche kann Fade nach vorheriger Ankündigung gesondert berechnen.
§ 7 Abnahme von Werkleistungen
(1) Soweit Fade Werkleistungen erbringt, ist der Kunde zur Abnahme verpflichtet, sobald Fade die Leistung als abnahmereif zur Verfügung stellt und sie im Wesentlichen vertragsgemäß ist. Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden.
(2) Der Kunde prüft die zur Abnahme bereitgestellte Leistung innerhalb von zehn Werktagen und erklärt die Abnahme oder rügt etwaige Mängel in Textform. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Erklärung, obwohl Fade auf die Bedeutung des Verhaltens hingewiesen hat, gilt die Leistung als abgenommen.
(3) Die Leistung gilt zudem als abgenommen, wenn der Kunde sie produktiv nutzt (z. B. eine Website live schaltet), ohne zuvor wesentliche Mängel gerügt zu haben.
(4) Klar abgrenzbare Teilleistungen können gesondert abgenommen werden (Teilabnahme).
§ 8 Vergütung und Zahlungsbedingungen
(1) Es gilt die im jeweiligen Angebot bzw. Einzelvertrag vereinbarte Vergütung. Soweit keine Vergütung ausdrücklich vereinbart ist, gelten die üblichen Stundensätze von Fade. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils gesetzlichen Umsatzsteuer.
(2) Bei nach Aufwand vergüteten Leistungen rechnet Fade auf Grundlage der tatsächlich angefallenen Zeiten ab. Kostenvoran- schläge sind unverbindlich; zeichnet sich eine wesentliche Überschreitung ab, weist Fade den Kunden rechtzeitig darauf hin.
(3) Bei Projekten ist Fade berechtigt, angemessene Vorauszahlungen sowie Abschlagszahlungen nach Projektfort- schritt zu verlangen. Üblich ist eine Anzahlung bei Auftragserteilung sowie eine Abrechnung erreichter Meilen- steine.
(4) Laufende Leistungen (z. B. Wartung, Hosting, SaaS) werden, soweit nicht anders vereinbart, im Voraus für den jeweiligen Abrechnungszeitraum in Rechnung gestellt.
(5) Rechnungen sind, sofern nicht anders vereinbart, innerhalb von 14 Tagen ab Zugang ohne Abzug zur Zahlung fällig. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, ist Fade berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten.
(6) Bei erheblichem Zahlungsverzug ist Fade berechtigt, nach vorheriger Ankündigung die weitere Leistungserbringung bis zum Ausgleich offener Forderungen zurückzustellen sowie laufende Leistungen (z. B. Hosting- oder SaaS-Zugänge) vorübergehend zu sperren.
(7) Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungs- recht steht ihm nur wegen Ansprüchen aus demselben Vertrags- verhältnis zu.
(8) Bei Verträgen über laufende Leistungen ist Fade berechtigt, die vereinbarte Vergütung mit einer Ankündigungs- frist von sechs Wochen zum Ende eines Abrechnungszeitraums an veränderte Kosten (insbesondere für Personal, Vorleistungen und Infrastruktur) in angemessenem Umfang anzupassen. Erhöht sich die Vergütung um mehr als 5 % gegenüber dem bisherigen Entgelt, steht dem Kunden ein Sonderkündigungsrecht zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Anpassung zu.
(9) Werbebudgets und Mediakosten (z. B. für Google Ads, Social-Media-Plattformen oder E-Mail-Versanddienste) sowie sonstige Fremdkosten (z. B. Lizenzen, Schriften, Bildmaterial, Hardware, Leistungen Dritter) sind in der Vergütung von Fade nicht enthalten und werden, soweit nicht anders vereinbart, gesondert in Rechnung gestellt bzw. vom Kunden unmittelbar getragen. Fade kann verlangen, dass vereinbarte Werbebudgets vor Schaltung im Voraus bereitgestellt werden. Ein bestimmter Erfolg von Marketingmaßnahmen (z. B. Reichweiten, Rankings, Conversions oder Umsätze) wird nicht geschuldet, da dieser maßgeblich von Faktoren außerhalb des Einflussbereichs von Fade abhängt (insbesondere von Algorithmen und Richtlinien der Plattformbetreiber).
§ 9 Nutzungs- und Urheberrechte
(1) An den von Fade erstellten Arbeitsergebnissen (z. B. Designs, Quellcode, Konzepte) räumt Fade dem Kunden mit vollständiger Bezahlung der vereinbarten Vergütung das für den vertraglich vorausgesetzten Zweck erforderliche, einfache, zeitlich und räumlich unbeschränkte Nutzungsrecht ein. Bis zur vollständigen Bezahlung verbleiben sämtliche Rechte bei Fade.
(2) Eine Übertragung ausschließlicher Nutzungsrechte, des Quellcodes oder das Recht zur Bearbeitung bedarf einer gesonderten Vereinbarung und gegebenenfalls einer zusätzlichen Vergütung.
(3) Fade ist berechtigt, eingesetzte Standardkomponenten, Bibliotheken, Frameworks und eigenes, projektübergreifend verwendbares Know-how (z. B. wiederverwendbare Module) auch für andere Projekte zu nutzen. Hieran erwirbt der Kunde keine ausschließlichen Rechte.
(4) Setzt Fade Open-Source- oder Drittsoftware ein, gelten hierfür die jeweiligen Lizenzbedingungen der Rechteinhaber, auf die der Kunde hingewiesen wird.
(5) Fade ist berechtigt, erbrachte Leistungen zu Referenz- zwecken zu nennen und in eigenen Werbemitteln (z. B. auf der eigenen Website oder im Portfolio) darzustellen, sofern der Kunde dem nicht aus berechtigtem Grund widerspricht.
(6) Soweit Fade Hardware oder sonstige Waren liefert, bleiben diese bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von Fade (Eigentumsvorbehalt). Die Übergabe der Nutzungsrechte an mitgelieferter Software richtet sich nach den Lizenz- bedingungen des jeweiligen Herstellers.
§ 10 Wartung, Hosting und SaaS-Leistungen
(1) Soweit Fade Wartungs-, Hosting- oder SaaS-Leistungen erbringt, richten sich Art und Umfang nach dem jeweiligen Einzelvertrag bzw. der vereinbarten Leistungsbeschreibung.
(2) Eine bestimmte Verfügbarkeit wird nur geschuldet, soweit sie ausdrücklich vereinbart wurde. Von der Verfügbarkeit ausgenommen sind Zeiten, in denen Leistungen aufgrund von Wartungsarbeiten, höherer Gewalt oder aus anderen, nicht von Fade zu vertretenden Gründen (insbesondere Störungen bei Vorlieferanten und Rechenzentrumsbetreibern) nicht zur Verfügung stehen. Notwendige Wartungsarbeiten kündigt Fade nach Möglichkeit rechtzeitig an und legt sie nach Möglichkeit in nutzungsarme Zeiten.
(3) Die Verantwortung für eine angemessene Datensicherung liegt beim Kunden, soweit nicht ausdrücklich eine Backup-Leistung durch Fade vereinbart ist.
(4) Der Kunde ist verpflichtet, die bereitgestellten Leistungen nicht missbräuchlich oder rechtswidrig zu nutzen, Zugangsdaten geheim zu halten und keine rechtswidrigen Inhalte einzustellen. Fade ist berechtigt, bei begründetem Verdacht eines erheblichen Verstoßes betroffene Inhalte oder Zugänge vorübergehend zu sperren.
§ 11 Laufzeit und Kündigung
(1) Verträge über einmalige Werkleistungen enden mit vollständiger Erbringung und Abnahme der Leistung.
(2) Verträge über laufende Leistungen (Dauerschuldverhältnisse, z. B. Wartung, Hosting, SaaS) laufen für die vereinbarte Mindestlaufzeit. Ist keine Laufzeit vereinbart, kann der Vertrag von beiden Parteien mit einer Frist von 30 Tagen zum Monatsende in Textform gekündigt werden.
(3) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt für beide Parteien unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für Fade insbesondere vor, wenn der Kunde trotz Mahnung mit fälligen Zahlungen erheblich in Verzug ist oder wiederholt gegen wesentliche Vertragspflichten verstößt.
(4) Kündigt der Kunde einen Werkvertrag ohne von Fade zu vertretenden Grund vorzeitig, bleibt der Anspruch von Fade auf die vereinbarte Vergütung nach Maßgabe des § 648 BGB unter Anrechnung ersparter Aufwendungen bestehen.
(5) Endet ein Vertrag über Hosting- oder SaaS-Leistungen, unterstützt Fade den Kunden auf dessen Wunsch bei der Herausgabe bzw. Migration seiner Daten in einem gängigen Format. Sofern hierfür kein gesonderter Umfang vereinbart ist, erfolgt diese Unterstützung gegen gesonderte Vergütung nach Aufwand. Nach Ablauf einer angemessenen Übergangsfrist ist Fade berechtigt, die Daten des Kunden zu löschen, soweit keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
(6) Jede Kündigung bedarf der Textform.
§ 12 Gewährleistung und Mängelansprüche
(1) Für Werkleistungen gelten die gesetzlichen Gewährleistungsregelungen, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Voraussetzung von Mängelansprüchen ist, dass der Kunde Mängel nachvollziehbar in Textform beschreibt.
(2) Bei berechtigten Mängelrügen leistet Fade Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Neuherstellung nach eigener Wahl. Schlägt die Nacherfüllung auch nach angemessener Nachfrist fehl, kann der Kunde die gesetzlichen Rechte (Minderung oder Rücktritt) sowie etwaige Schadensersatzansprüche nach Maßgabe von § 13 geltend machen.
(3) Kein Mangel liegt vor bei Fehlern, die auf vom Kunden bereitgestellten Inhalten, eigenmächtigen Änderungen des Kunden, unsachgemäßer Nutzung, einer ungeeigneten Einsatz- umgebung oder auf Störungen von Dritt- bzw. Standardsoftware beruhen, die Fade nicht zu vertreten hat.
(4) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche bei Werk- leistungen beträgt zwölf Monate ab Abnahme. Dies gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sowie in Fällen zwingender gesetzlicher Haftung; insoweit gelten die gesetzlichen Fristen.
(5) Für laufende Dienstleistungen schuldet Fade die fachgerechte Leistungserbringung nach dem zum Zeitpunkt der Leistung üblichen Stand der Technik. Ein bestimmter Erfolg wird insoweit nicht geschuldet.
(6) Für die Lieferung von Hardware und sonstigen Waren gelten die gesetzlichen kaufrechtlichen Gewährleistungsregelungen mit der Maßgabe, dass die Verjährungsfrist für gebrauchte Waren ausgeschlossen und für neue Waren auf zwölf Monate ab Gefahrübergang verkürzt wird; die Einschränkungen nach Absatz 4 Satz 2 gelten entsprechend. Soweit für gelieferte Hardware eine Herstellergarantie besteht, bleibt diese unberührt.
§ 13 Haftung
(1) Fade haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer Pflichtverletzung von Fade beruhen, sowie für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ferner nach Maßgabe des Produkthaftungsgesetzes und im Umfang einer von Fade übernommenen Garantie.
(2) Bei der leicht fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf) ist die Haftung von Fade auf den vertrags- typischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(3) Im Übrigen ist die Haftung von Fade für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
(4) Fade haftet nicht für den Verlust von Daten, soweit der Schaden darauf beruht, dass es der Kunde unterlassen hat, Datensicherungen in angemessenen Abständen durchzuführen und dadurch sicherzustellen, dass verlorengegangene Daten mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können.
(5) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von Fade.
§ 14 Vertraulichkeit und Datenschutz
(1) Beide Parteien verpflichten sich, alle ihnen im Rahmen der Zusammenarbeit bekannt gewordenen, als vertraulich gekenn- zeichneten oder erkennbar vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei vertraulich zu behandeln und nicht unbefugt Dritten zugänglich zu machen. Diese Pflicht besteht auch nach Beendigung des Vertrags fort.
(2) Soweit Fade im Auftrag des Kunden personenbezogene Daten verarbeitet, schließen die Parteien, sofern erforderlich, einen gesonderten Vertrag zur Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DSGVO. Im Übrigen gilt die Datenschutzerklärung von Fade.
§ 15 Abwerbeverbot
Der Kunde verpflichtet sich, während der Dauer der Zusammenarbeit sowie für einen Zeitraum von zwölf Monaten nach deren Beendigung keine Mitarbeiter oder vertraglich für Fade tätigen Personen, die mit der Erbringung der Leistungen befasst waren, abzuwerben oder ohne Zustimmung von Fade anzustellen oder zu beschäftigen. Für jeden Fall eines schuldhaften Verstoßes wird eine angemessene Vertragsstrafe fällig, deren Höhe im Streitfall durch das zuständige Gericht überprüft werden kann. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt.
§ 16 Höhere Gewalt
Ereignisse höherer Gewalt, die Fade die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, befreien Fade für die Dauer der Störung von der Leistungspflicht. Als höhere Gewalt gelten insbesondere Naturkatastrophen, Pandemien, Streiks, großflächige Ausfälle von Strom- oder Telekommunikations- netzen sowie Störungen, die Fade trotz zumutbarer Sorgfalt nicht abwenden kann. Fade unterrichtet den Kunden unverzüglich über den Eintritt und die voraussichtliche Dauer.
§ 17 Änderungen dieser AGB
(1) Fade ist berechtigt, diese AGB für laufende Vertrags- verhältnisse (Dauerschuldverhältnisse, z. B. Wartung, Hosting, SaaS, IT-Services) mit Wirkung für die Zukunft zu ändern, soweit dies zur Anpassung an geänderte rechtliche oder technische Rahmenbedingungen, an eine geänderte Rechtsprechung oder an ein verändertes Leistungsangebot erforderlich ist und der Kunde hierdurch nicht unangemessen benachteiligt wird.
(2) Änderungen teilt Fade dem Kunden spätestens sechs Wochen vor ihrem Inkrafttreten in Textform mit. Widerspricht der Kunde nicht innerhalb von sechs Wochen nach Zugang der Mitteilung in Textform, gelten die geänderten AGB als angenommen. Auf die Bedeutung des Schweigens und die Möglichkeit des Widerspruchs weist Fade in der Mitteilung gesondert hin.
(3) Widerspricht der Kunde fristgerecht, wird das Vertragsverhältnis zu den bisherigen Bedingungen fortgesetzt. Fade ist in diesem Fall berechtigt, das Vertragsverhältnis zum Zeitpunkt des geplanten Inkrafttretens der Änderung ordentlich zu kündigen.
(4) Für bereits abgeschlossene einmalige Leistungen (z. B. abgeschlossene Projekte) gelten die bei Vertragsschluss vereinbarten AGB unverändert fort.
§ 18 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis ist, soweit der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, der Geschäfts- sitz von Fade. Fade ist jedoch berechtigt, den Kunden auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.
(3) Die Übertragung von Rechten und Pflichten des Kunden aus diesem Vertrag auf Dritte bedarf der vorherigen Zustimmung von Fade in Textform.
(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt die gesetzliche Regelung.